Überraschend hat die Regierungskoalition im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 3.6.2020 verkündet, den Umsatzsteuersatz für ein halbes
Jahr abzusenken.
I. Absenkung der Mehrwertsteuer
Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt
werden.
II. Hilfe für die Gastronomie
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konjunkturpaket-geschnuert-1757558
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem
Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der
ermäßigte Steuersatz gilt.
Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem
Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.
Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem
Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gil
Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem
Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.
Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem
Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.
Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem
Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.
Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem
Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gil
Damit ergeben sich besondere Herausforderungen auf Grund des Corona-Steuerhilfegesetzes für Unternehmer, die Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen ausführen:
Bis 30.06.2020 unterliegen ihre Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %, ab dem 01.07.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, vom 01.01.2021 bis
30.06.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 01.07.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf;jsessionid=57A66111D60FCE135DDB66FAF27FD9EE.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=2