Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis September 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe III Plus 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus insgesamt maximal bis zu 52 Millionen Euro gefördert werden.
Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III sind die „Restart-Prämie“ und die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten für die Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit mit bis zu 20.000 Euro pro Monat. Die „Restart-Prämie“ ist eine Personalkostenhilfe, die Unternehmen unterstützen soll, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Sie erhalten einen Zuschuss auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten Juli bis September 2021 und den Personalkosten im Mai 2021. Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der Personalkostendifferenz im Juli, 40 Prozent im August und 20 Prozent im September.
Erstattet werden weiterhin:
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):
Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis September 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.
Zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen:
Sie können Ihren Antrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 31. Oktober 2021 stellen. Die Kosten werden bezuschusst.
Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe III Plus Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Juli bis September 2021 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten (erhöhter Vorschuss). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) für Soloselbstständige können Sie direkt beantragen.
Bei der Überbrückungshilfe III Plus werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe Plus gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe III Plus beantragt haben, können Sie nach Beantragung zur Neustarthilfe Plus wechseln. Denn in manchen Fällen (zum Beispiel bei sehr geringen Fixkosten) kann die Neustarthilfe Plus vorteilhafter sein. Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie bspw. wegen Corona-bedingter Investitionen in die Digitalisierung einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe III Plus erhalten könnten, die Gelegenheit gegeben, zur Überbrückungshilfe III Plus zu wechseln. Es ist geplant, dass das Wahlrecht auch schon vor der Schlussabrechnung bis Ende der Antragsfrist ausgeübt werden kann.
Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de