Der Bundestag hat am 26.05.2023 dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zugestimmt. Die abschließende Verabschiedung vom Bundesrat erfolgte am 16.06.2023. Erst danach kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht werden und zum 01.07.2023 in Kraft treten.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht derzeit folgende Änderungen vor:

 

Neuer Beitragssatz in der Pflegeversicherung

 

  • Gesetzlicher Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 01.07.2023 von derzeit 3,05 % auf 3,4 % (Änderung in § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI neu).

  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte (Änderung in § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung für Mitglieder ohne Kinder beläuft sich somit auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen.

  • Ab dem 1. Kind oder dem Nachweis der Elterneigenschaft entfällt der Kinderlosenzuschlag. Für Arbeitnehmer mit 1 Kind gilt der Beitragssatz von 3,4 %.

  • Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Ab dem 5. Kind gleichbleibende Entlastung in Höhe eines Abschlags von 1,0 Beitragssatzpunkten.

  • Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.